Abwasserabgabe Teil 2: Abwasserzweckverbände als Kleineinleiter für Einleitungen aus Kleinkläranlagen
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (SächsOVG) hat mit Urteil vom 24.05.2023 - 5 A 419/22 das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig geändert und erstmalig entschieden, dass auch Abwasserzweckverbände für Einleitungen aus einer öffentlichen Kleinkläranlage Kleineinleiter i.S.d. Abwasserabgabengesetzes (AbwG) sein können.
Der klagende Zweckverband betreibt eine Kleinkläranlage. Über ein Kanalnetz des Zweckverbands leiten 47 Einwohner privater Grundstücke Schmutzwasser zu dieser Kleinkläranlage. Das vorgeklärte Schmutzwasser wird dann über einen verrohrten Binnengraben des Zweckverbands zur Mulde geleitet. Die hierfür festgesetzte streitgegenständliche Abwasserabgabe wurde anhand von Überwachungs-werten und der Jahresschmutzwassermenge und nicht nach der für Kleineinleitungen geltenden Pauschalierungsregelung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG (Einwohnerzahl) berechnet. Nach Auffassung des Zweckverbandes handelt es sich um eine Kleineinleitung, die gemäß § 7 Abs. 1 SächsAbwAG abgabefrei ist. Die Einleitung entspricht mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Schlamm wird einer dafür geeigneten Behandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt.
Auch in diesem Verfahren stellte das SächsOVG für die Bestimmung, ob eine Kleineinleitung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG vorliegt, allein auf die Art und die Menge des eingeleiteten Abwassers ab. Die vorliegende atypische Besonderheit des Sachverhalts, dass der Zweckverband und nicht eine Privatperson die Kleinkläranlage betreibt, sei rechtlich unerheblich. Zudem sei eine „Abwälzbarkeit“ der Abgabe auf die Grundstückseigentümer über Gebühren auch für den vorliegenden Fall möglich.
In Sachsen-Anhalt hat unserer Kenntnis nach bisher nur das VG Magdeburg in seinen Urteilen vom 27.09.2005 – 4 A 186/03 und vom 02.11.2015 – 9 A 12/14 die Auffassung vertreten, dass öffentliche Abwasserentsorger für Einleitungen aus öffentlichen Kleinkläranlagen Kleineinleiter i.S.d. AbwAG sein können.