Achtung bei der Schätzung des Trinkwasserverbrauchs!

In seinem Urteil vom 29.11.2024 – 9 A 131/23 MD hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Berechnung einer Schmutzwassergebühr anhand des zugrunde gelegten Trinkwasserverbrauchs beanstandet.


Maßgeblich für die Ermittlung des jährlichen Trinkwasserverbrauchs sind nach der Satzung des Beklagten grundsätzlich die durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen, d. h. die Ab-rechnung erfolgt nach den Zählerständen des Wasserzählers, die zu Beginn und am Ende des maßgeblichen Veranlagungsjahres abgelesen worden sind. Bezogen auf das streitbefangene Veranlagungsjahr gab es nur zwei durch Wasserzähler gemessene Zählerstände am 05.07.2022 anlässlich des Hauptzähler-wechsels und am 10.12.2022. Es fehlte ein zu Beginn des Jahres gemessener Wasserzählerstand. Diese Ablesung ließ sich nach Ablauf des Erhebungs-zeitraums auch nicht mehr nachholen.


Da der Wasser-zählerendstand im Jahr 2021 ebenfalls nicht abgelesen, sondern nur geschätzt wurde, konnte der Zähleranfangsstand für 2022 und die entnommene Wassermenge nicht mehr konkret ermittelt oder berechnet werden. In einem solchen Fall besteht eine Schätzungsbefugnis. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind, so auch die Verbrauchsmenge des vorangegangenen Erhebungszeitraums und die begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen. Die Schätzung muss von dem Bemühen getragen werden, dem wahren Sachverhalt nach den verfügbaren Erkenntnisquellen möglichst nahe zu kommen

Das Verwaltungsgericht beurteilte die Schätzung der Wassermenge für 2022 durch den Beklagten als nicht wirklichkeitsnah.

Der Beklagte hatte den schätzungsweise angenommenen Zählerendstand für 2021 als geschätzten Zähleranfangsstand für 2022 übernommen. Dies sei fehlerhaft, denn auch wenn die vorangegangene Jahresverbrauchsabrechnung eine verbindliche Gebührenfestsetzung enthält, entfaltet der dieser Gebührenfestsetzung zugrunde gelegte Zählerstand keine Verbindlichkeit für andere Gebührenfestsetzungen. Als Teil der Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG LSA i. V. m. § 157 Absatz 2 AO kommt diesem Schätzwert für die Gebührenfestsetzung im nachfolgenden Veranlagungszeitraum mangels gesonderter Feststellung im Sinne von §§ 179 ff. AO keine Bindungswirkung zu.


Die vom Beklagten für 2022 angenommene Wassermenge von 33 m³ bildet nicht den wirklichkeitsnahen Wasserverbrauch ab, denn sie übersteigt den für 2020 und 2021 jeweils angenommenen Wert von 15 m³ und den für 2023 abgelesenen Wert von 12 m³ mehr als deutlich, ohne dass ein außergewöhnliches Verbrauchsereignis vorgetragen oder ersichtlich ist. Es spricht nach Auffassung des Gerichts Über-wiegendes dafür, dass die Schätzungen für 2020 und 2021 zu niedrig gewesen sind. Eine wirklichkeitsnahe Schätzung des Verbrauchs in einem bestimmten Veranlagungszeitraum besteht indes nicht darin, diesem Veranlagungszeitraum auch solche Verbrauchsmengen zuzuschlagen, die ersichtlich schon in vorherigen Veranlagungszeiträumen angefallen sind.

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