BAG: Kein Schadensersatz eines schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung

Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX neue Fassung (= § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX alte Fassung) kann ein Arbeitgeber verpflichtet sein, entsprechend den Vorgaben eines (stufenweisen) Wiedereingliederungsplans einen schwerbehinderten Beschäftigten zu beschäftigen.

Die beklagte Kommune hatte die stufenweise Wiedereingliederung ihres arbeitsunfähig erkrankten schwerbehinderten Technischen Angestellten zunächst abgelehnt, dann aber einem zweiten Wiedereingliederungsplan – für einen späteren Zeitraum – zugestimmt.

Der Kläger verlangte von seiner Arbeitgeberin den Ersatz der Vergütung, die ihm entgangen war, weil die beklagte Kommune nicht dem „ersten“ Wiedereingliederungsplan zugestimmt hatte.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.05.2019 – 8 AZR 530/17 anders als das in dieser Sache für die Berufung zuständige Hessische Landesarbeitsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint.

Es hätten besondere Umstände vorgelegen, aufgrund derer die Kommune ihre Zustimmung zum „ersten“ Wiedereingliederungsplan hat verweigern dürfen. Aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin habe die begründete Befürchtung bestanden, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zugelassen hätte.

Fazit:
Grundsätzlich ist in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar ein Schadensersatz denkbar. Der Erfolg einer Klage ist aber auch hier von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

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