BGH: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines Erbteils

Mit seinem Urteil vom 30.11.2022 (Az.: lV ZR 60/22) hatte der Bundesgerichtshof über einen Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten zu entscheiden.

Zu entscheiden war insbesondere, ob ein Pflichtteilsberechtigter nach der Ausschlagung seines Erbteils gem. § 2306 Abs. 1 Hs. 1 BGB nicht Erbe i.S.v § 2314 Abs. 1 BGB ist.

Der Wortlaut des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte ,,nicht Erbe ist".

Die Vorschrift differenziere nach Auffassung des BGH jedoch gerade nicht nach dem Grund der fehlenden Erbenstellung. Ihr Wortlaut umfasse vielmehr sowohl die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten als auch dessen Erbausschlagung nach § 2306 Abs. 1 Hs. 1 BGB. Es komme auch nicht darauf an, dass der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit Erbe war. Das Auskunftsrecht des seinen Erbteil gem. § 2306 Abs. 1 Hs. 1 BGB ausschlagenden Pflichtteilsberechtigten unterlaufe auch nicht eine vom Gesetz vorgenommene Unterscheidung zwischen dem pflichtteilsberechtigten Nichterben und dem pflichtteilsberechtigten Miterben. Systematisch sei die Annahme eines Auskunftsrechts vielmehr folgerichtig, weil der Ausschlagende gem. § 2306 Abs. 1 Hs. 1, § 1953 Abs. 1 BGB als pflichtteilsberechtigter Nichterbe anzusehen ist. Der Sinn und Zweck des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB mache auch keine einschränkende Auslegung der Regelung erforderlich.  Da der Pflichtteilsberechtigte nach der Ausschlagung selbst keinen Zugriff auf den Nachlass mehr habe, benötige er zur Berechnung seines Anspruchs die weiterreichenden Auskunftsrechte des § 2314 Abs. 1 BGB. Seine tatsächliche Lage sei nicht mit der eines Miterben vergleichbar, sondern sei der eines pflichtteilsberechtigten Nichterben nach § 2303 Abs.1 S. 1 BGB.

Nach Auffassung des BGH steht einem Pflichtteilsberechtigten folglich auch nach Ausschlagung seines Erbteils gem. § 2306 I BGB ein Auskunftsanspruch gem. § 2341 BGB zu.

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