Bundesarbeitsgericht: Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber hinsichtlich Gehaltserhöhungen vergleichbarer Arbeitnehmer (hier: leitender Angestellter)

Mit seinem Urteil vom 12.10.2022 (AZ: 5 AZR 135/22) hatte das Bundesarbeitsgericht über einen Auskunftsanspruch eines leitenden Angestellten gegen seinen Arbeitgeber hinsichtlich der Gehaltserhöhungen anderer leitender Angestellter zu entscheiden.

Der Kläger war Bereichsleiter beim beklagten Unternehmen. Ab dem Jahr 2015 erhöhte der Arbeitgeber mehrmals das Jahreszieleinkommen, sodass es zuletzt im Jahr 2016 auf einen Betrag in Höhe von 172.550,00 € lautete. In den Jahren 2017-2020 erhöhte der Arbeitgeber zwar die Jahreszieleinkommen anderer leitender Angestellter, nicht jedoch das des Klägers.

Der Kläger sah sich darin ungerechtfertigterweise ungleich behandelt und klagte mit seinem ersten Klageantrag auf Auskunft, welche leitenden Angestellten welche Gehaltserhöhungen im fraglichen Zeitraum erhalten hätten. Mit seinem zweiten Klageantrag begehrte er eine entsprechende Erhöhung seines Jahreszieleinkommens für den Zeitraum. Auch der Kläger habe einen Anspruch auf eine „inflationsbedingte Gehaltserhöhung“, wie diese die anderen Angestellten erhalten hätten. Zur Begründung seiner Klage benannte er 13 mit ihm - nach seiner Auffassung - vergleichbare Arbeitnehmer, welche eine entsprechende Gehaltserhöhung erhalten hätten.

Zunächst stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass in prozessualer Hinsicht zunächst - bis auf wenige Ausnahmen - keine Pflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei bestehe, Aufklärung zu betreiben. Jedoch könne sich in materiellrechtlicher Hinsicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein solcher Auskunftsanspruch ergeben. Dieser setze voraus, dass zwischen den Parteien eine besondere rechtliche Beziehung bestehe, die Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsersuchenden wahrscheinlich sei, er in entschuldbarer Weise keine genaue Kenntnis vom Umfang seiner Rechte haben könne und dem Anspruchsgegner die Auskunftserteilung zumutbar sei. Zudem dürften die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts seien diese Voraussetzungen anhand der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hier gegeben, sodass die Revision begründet sei. Die Vorinstanzen hätten die Klage auf Auskunft nicht abweisen dürfen. Insbesondere könne der Kläger keine Kenntnis davon haben, welche Angestellten welche Gehaltserhöhung aus welchen Gründen erhalten hätten. Weil der Arbeitgeber darlegte, dass Gehaltserhöhungen anderer Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen erfolgt seien, hätte der Arbeitgeber zugleich diese sachlichen Gründe mitteilen können und müssen. Gleiches gelte für die Zuordnung zur Gruppe der „leitenden Angestellten“, von deren Details der Kläger keine Kenntnis haben könne.

Weil der vom Bundesarbeitsgericht festgestellte Fehler der Vorinstanzen in der Bewertung der Darlegungslast lag und der festgestellte Sachverhalt demgemäß nicht ausreichte, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht in der Sache selbst entscheiden und hat den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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