Bundesarbeitsgericht: Profifußball und Vertragsverlängerungsklauseln

Mit seinem Urteil vom 24.05.2023 – 7 AZR 169/22, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass nach Einsätzen bemessene Vertragsverlängerungsklauseln auch im Zuge der Corona-Pandemie an ihrem Wortlaut zu bemessen sind. Weder durch ergänzende Vertragsauslegung noch aufgrund des Instituts der Störung der Geschäftsgrundlage könne ein Profifußballer geltend machen, dass sich sein Vertrag aufgrund der Klausel verlängert habe, obwohl er nicht genügend Einsätze in Meisterschaftsspielen gesammelt hatte. Der Volltext der Begründung ist noch nicht veröffentlicht.

Der klagende Arbeitnehmer war in der Saison 2019/2020 Profifußballer beim beklagten Arbeitgeber. Die erste Mannschaft spielte in der Regionalliga Südwest des DFB. Der Vertrag des Spielers war befristet bis zum 03.06.2020 und enthielt eine vertragliche Regelung, nach der sich der Vertrag um eine weitere Spielzeit verlängert, sofern der Kläger auf mindestens 15 Einsätze mit einer Einsatzdauer von mindestens 45 Minuten in Meisterschaftsspielen kommt. Bis Mitte Februar des Jahres 2020 setzte der Verein den Spieler 12-mal ein. Bis Mitte März des Jahres 2020 folgten keine weiteren Einsätze. Anschließend wurde die Saison pandemiebedingt abgebrochen.

Der Spieler war der Auffassung, dass sein Vertrag nicht durch Befristungsablauf zum 30.06.2020 endete, sondern dieser sich (automatisch) um eine weitere Spielzeit verlängert habe. Aufgrund des ungeplanten Saisonabbruchs sei die Verlängerungsklausel entsprechend ergänzend auszulegen, weil die Vertragsparteien bei Kenntnis der geringeren Spieltagszahl auch eine geringere Anzahl an benötigten Einsätzen vereinbart hätten.

Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte in der Vorinstanz bereits die Klage des Spielers abgewiesen. Auch das Bundesarbeitsgericht sah keinen Raum für die automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit um eine weitere Spielzeit. Das Bundesarbeitsgericht weist in seiner Pressemitteilung jedoch ausdrücklich darauf hin, dass für die Entscheidung unerheblich war, ob die Klausel bezüglich der Vertragsverlängerung bei einer Mindestzahl an Einsätzen im Profisport überhaupt wirksam ist. Offenbar bestanden auch insofern Zweifel.

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