Bundesarbeitsgericht zur Stufenzuordnung bei Neueinstellung

Die Klägerin dieses Verfahrens ist seit 20.08.2014 beim beklagten Land Berlin als Lehrerin beschäftigt und wird nach Entgeltgruppeÿ13 (TV-L) vergütet. Zuvor war sie bereits 13 Jahre als Lehrerin tätig.

Bei Einstellung hatten die Vertragsparteien eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag geschlossen, wonach die Klägerin der Stufeÿ1 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet und der Unterschiedsbetrag zur Stufeÿ5 als übertarifliche Zulage gezahlt wird. Der weitere Stufenaufstieg sollte sich hiervon unabhängig vollziehen, wobei sich die Zulage um den Aufstiegsgewinn reduzieren und von dem Zeitpunkt an entfallen soll, an dem die Stufeÿ5 regulär erreicht wird.

Im Jahre 2015 erließ das beklagte Land eine Verwaltungsvorschrift; nach dieser war die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L für die Dauer der übertariflichen Gewährung der Stufen ausgesetzt.

Im Jahre 2018 wurde im TV-L in der EG 13 die Stufe 6 eingeführt. Das beklagte Land bat in diesem Zusammenhang die Klägerin, ggf. förderliche Vorbeschäftigungszeiten mitzuteilen, damit über den Beginn der Stufe 6 entschieden werden kann, revidierte dann aber seine nach eigener Auffassung „fehlerhafte“ Rechtsauffassung. Die Klägerin verklagte das Land daraufhin auf Vergütung nach Stufe 6.

Das Bundesarbeitsgericht teilte aber die Auffassung der Klägerin nicht (Urt. v. 13.07.2022 – 5 AZR 412/21). Insbesondere hatten die Parteien ein entsprechendes Entgelt nicht vereinbart. Ein Anspruch auf Vergütung nach Stufeÿ6 folge auch nicht aus § 16 Abs. 2 Satzÿ4 TV-L. Bei den vom Land Berlin erlassenen Grundsätzen zur Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satzÿ4 TV-L handele es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung habe. Auch wenn die Klägerin von deren Geltungsbereich erfasst werde, habe sie keinen Anspruch auf Anerkennung förderlicher Zeiten für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 31.07.2021.

Zugleich stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass dem öffentlichen Arbeitgeber mit § 16 Abs. Satz 4 TV-L (gleichlautend mit § 16 Abs. 2 Satz 4 TVöD) ein weiterer Ermessenspielraum nur für Neueinstellungen, nicht aber für Wiedereinstellungen eröffnet wird.

Das Urteil hat auch für den kommunalen Bereich Bedeutung, denn der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) ist mit der Formulierung in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L identisch.

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