Bundesverwaltungsgericht: Zur Rechtmäßigkeit von Bewohnergebührenparksatzungen

Mit seinem Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz vom 24.06.2022 entschied der Verwaltungsgerichtshof Mannheim, dass bei der Bemessung einer Bewohnerparkgebühr in einer sogenannten Bewohnerparkzone gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung die Erreichung des staatlichen Klimaschutzziels des Art. 20a des Grundgesetzes ein zulässiger Lenkungszweck sei. Gleiches gelte für den Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels durch eine Reduktion des Kfz-Verkehrs und der Verringerung des hierdurch bedingten Ausstoßes an Kohlenstoffdioxid.

Für die Ausgestaltung der Gebührenhöhe sei es demnach auch zulässig, auf die Größe des Fahrzeugs und die damit in Anspruch genommene Parkfläche abzustellen. Eine solche Regelung in der Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau erachtete der Verwaltungsgerichtshof Mannheim nach diesem Maßstab als rechtmäßig. Die Satzung sieht vor, dass für Fahrzeuge grundsätzlich pro Jahr eine Gebühr von 360 € fällig werde. Sofern das Fahrzeug in der Länge weniger als 4,21 Meter misst, beträgt die Gebühr lediglich 240 €. Sofern das Fahrzeug in der Länge mehr als 4,70 Meter misst, beträgt die Gebühr 480 €.

In den umfangreichen Ausführungen zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Satzungsregelungen im vorliegenden Fall bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof Mannheim unter anderem auf Untersuchungen sowie Studien. So hätten beispielsweise entsprechend einer Untersuchung des RWI-Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung die mit dem Autobesitz verbundenen Kosten einen maßgeblichen Effekt auf das Kaufverhalten und die Mobilität der Menschen. Eine niederländische Studie belegte demnach, dass eine Erhöhung der Bewohnerparkgebühren um 100 € den Autobesitz um durchschnittlich 17 Autos pro 1000 Einwohnern reduziere. Insgesamt würde auch durch die Privilegierung der Bewohner bei der Parkplatzsuche Kohlenstoffdioxid eingespart, weil zugunsten der Bewohner die Zeit und damit der Spritverbrauch für die Parkplatzsuche verringert werden würde.

Bei dem Beschluss handelt es sich um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.

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