BVerwG zum Zugang zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des Umweltinformationsgesetzes
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 01.09.2022 – 10 C 5.21 entschieden, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erneut darüber entscheiden muss, ob das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) Zugang zu gewähren hat zu Namen und dienstlichen Kontaktdaten (E-Mail-Adressen und Telefonnummern) von Mitarbeitern von Behörden sowie von Verbänden und Bundestagsfraktionen, die am Verfahren zum Erlass einer Gebührenverordnung beteiligt waren.
Die Klägerin wurde nach der Gebührenverordnung zu Gebühren für Amtshandlungen zur Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen herangezogen. Sie beabsichtigt eine Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Verordnung. Das Bundesministerium gewährte ihr Zugang zu Sachinformationen zur Entstehung der Verordnung durch Übersendung von Aktenauszügen, wobei die in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten geschwärzt wurden. Dagegen richtet sich die Klage, die zuletzt noch Namen und dienstliche Kontaktdaten von Behördenmitarbeitern unterhalb der Referatsleiterebene sowie von Mitarbeitern von Verbänden und Bundestagsfraktionen betraf. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin beim Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg, weil wegen des Risikos einer Weiterverbreitung der Daten im Internet und mangels überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe dem Informationszugang der Ablehnungsgrund des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegenstehe.
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des Bundes-verwaltungsgerichts bedarf es zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob durch eine Offenbarung der Namen und Kontaktdaten Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden. Auf einer ersten, der einzelfallbezogenen Abwägung von Bekanntgabe- und Geheimhaltungsinteresse vorgelagerten Stufe setzt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung durch eine Offenbarung personenbezogener Daten voraus. Fehlt es daran, räumt der Gesetzgeber dem Bekanntgabeinteresse generell Vorrang ein. In entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) fehlt es bei einer Offenbarung der in diesen Bestimmungen genannten personenbezogenen Daten regelmäßig an einer erheblichen Interessenbeeinträchtigung. Das zugänglich gemachte Daten durch den Antragsteller oder Dritte Verbreitung im Internet finden könnten, stellt ein allgemeines Risiko dar. Das Oberverwaltungsgericht muss deshalb aufklären, inwieweit die hier Betroffenen dem in § 5 Abs. 3 und 4 IFG genannten Personenkreis angehören, dem eine Offenbarung von Name und Kontaktdaten regelmäßig zumutbar ist.