Der Arbeitsunfall im Pool des Chefs

In seinem Urteil vom 02.05.2023 – S 9 U 276/21 hatte sich das Sozialgericht München mit der Frage zu befassen, ob die Verletzungen eines Arbeitnehmers, welche er sich im Pool seines Arbeitgebers zuzog, als Arbeitsunfall anzuerkennen sind. Das Gericht bestätigte dies und verurteilte die beklagte Unfallversicherung, den Unfall im Pool als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Der klagende Arbeitnehmer war bei einem Zimmereibetrieb angestellt. An einem Sommertag des Jahres 2020 mit einer Temperatur von über 30 Grad Celsius wies der Arbeitgeber die anwesenden Beschäftigten des Unternehmens gegen 18 Uhr zu einem Bad in dem Pool des Arbeitgebers an. Ausweislich der Aktenlage sollte das Bad dabei der Erfrischung und Regeneration der Arbeitskraft dienen, um anschließend nötige Arbeiten vor dem Beginn des Betriebsurlaubs beenden zu können. Aus ungeklärter Ursache hat sich der klagende Arbeitnehmer dabei schwere Verletzungen an der Halswirbelsäule sowie einen Herzstillstand zugezogen. Er wurde reanimiert.

Das Sozialgericht München hat der Klage stattgegeben und war der Auffassung, dass das geschilderte Geschehen in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe, wenn es wegen zuvor in Hitze verrichteter Tätigkeiten erforderlich war und der Arbeitgeber dies angewiesen hatte. Darüber hinaus habe es für den Arbeitnehmer nicht ernsthaft die Möglichkeit gegeben, sich dem Bad zu entziehen, weil alle anderen Anwesenden im Pool waren. Der Arbeitnehmer entsprach daher mit der Teilnahme am Bad der Erwartungshaltung des Arbeitgebers. Dies insbesondere, weil nach dem Bad die Arbeitskraft der Arbeitnehmer gesteigert sein sollte. Dass der Arbeitnehmer sich selbst zusätzlich einem höheren Risiko für die Verletzung ausgesetzt hatte, konnte zudem nicht festgestellt werden.

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