Fahrdienst eines Gesundheitszentrums ist genehmigungspflichtig
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.11.2015 - 2 KO 131/13 entschieden, dass der Fahrdienst eines Gesundheitszentrums der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt.
Die Klägerin betreibt ein Rehabilitationszentrum mit Physio- und Ergotherapie, das an Wochentagen zwischen 7:30 Uhr und 18:00 Uhr Therapien anbietet. Für die Therapie sind mehrere Ärzte verantwortlich. Die Verpflegung der Patienten erfolgt mit vor Ort hergestellten warmen Speisen. Gesetzlich krankenversicherte Patienten wird ein von der Klägerin betriebener Fahrdienst für den Weg von der Wohnung in die Rehabilitationseinrichtung und zurück angeboten. Da die Klägerin eine Genehmigung für Personenbeförderung nicht besaß, erließ die Stadt Gera mehrere Bußgeldbescheide. Die Klägerin beantragte daraufhin die Feststellung, dass ihr Fahrdienst nicht den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliege. Der Freistaat Thüringen wies diesen Antrag ab und stellte die Genehmigungspflichtigkeit des Fahrdienstes der Klägerin fest. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Oberverwaltungsgericht in Weimar ab.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Fahrdienst der Klägerin eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG darstelle. Für die Entgeltlichkeit genügt es nach Auffassung des Gerichts, dass das Entgelt zwar nicht unmittelbar von den Patienten beglichen werde, aber eine Erstattung der Aufwendungen durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt. Der Fahrdienst bewirke außerdem einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG, da aufgrund des Angebotes mehr Patienten eingeworben wurden. Eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG liege nicht vor, wonach Beförderungen nicht dem Gesetz unterliegen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Bei dem Gesamtentgelt sei nicht nur auf die Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung abzustellen, sondern auch der mittelbare wirtschaftliche Vorteil des Fahrdienstes zu berücksichtigen. Dieser liege hier in der Einwerbung zusätzlicher Patienten. Diesem Gesamtentgelt seien die Betriebskosten der Fahrt gegenüberzustellen, die auch Festkosten wie Abschreibungen und Zinsen umfassen. Die Klägerin hat jedoch nicht aufzeigen können, dass das Entgelt die Betriebskosten nicht übersteigt.
Eine Ausnahme der Freistellung-Verordnung erachtete das Gericht ebenfalls nicht als einschlägig. Die Klägerin betreibe weder ein Krankenhaus noch eine Heilanstalt im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 4 lit. e) der Verordnung, da es an einer stationären Unterbringung der Patienten fehle. Die Transporte würden auch nicht aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken erfolgen. Die Klägerin bedarf somit für ihren Fahrdienst einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.