Grundstücksanschlusskosten beim Wechsel vom Abwassermischsystem auf ein Trennsystem

In seinem Urteil vom 20.03.2024 – 9 A82/22 MD hatte das Verwaltungsgericht Magdeburg die Heranziehung einesGrundstückseigentümers zu Grundstücksanschlusskosten zu beurteilen. An die vor dem Grundstück verlaufende Mischwasserleitung wurde im Jahr 2000 ein Anschlusserrichtet, über den in der Folge Schmutzwasser vom klägerischen Grundstückabgeleitet wurde. Die hierfür geltend gemachten Kosten für die Herstellung des Grundstückanschlusses zahlte der Kläger. In der Vergangenheit kam es wiederholt bei Starkregenereignissen zum Abwasseraustritt aus der Mischwasserleitung. Um dies zukünftig zu vermeiden, stellte der Beklagte sein Abwassermischsystem in ein Trennsystem um. Die bestehende Mischwasserleitung widmete er als Niederschlagswasserleitung und band den Schmutz-wasserhausanschluss des Grundstücks auf die neue Schmutzwasserentsorgungsleitung um. Zu den Kosten für diese Umbindung zog der Beklagte den Kläger mit streitgegenständlichem Bescheid heran.

 

Das Verwaltungsgerichtbestätigte die Erstattungspflicht des Klägers. Vorliegend handelt es sich um eine Veränderung des bestehenden Grundstücksanschlusses, denn die Maßnahmen haben ihre Ursache nicht in einer verschleißbedingten Abnutzung, stellen also keine Erneuerung dar. Soweit der Schmutzwasseranschluss des Grundstücks mit dieser Umbindung an die neuen technischen Gegebenheiten angepasst wurde, handelt es sich trotz des Umstandes, dass die klägerische Anschlussleitung nach Lage, Art und Dimensionierung unverändert geblieben sein mag, um eine Veränderung im Sinne des § 8 KAG LSA.

 

Die Veränderung des klägerischen Schmutzwassergrundstücksanschlusses liegt angesichts der konkreten Nützlichkeit für dieses mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Sonderinteresse des Klägers. Die (veränderte) Anschlussleitung und die Umstellung des Leitungsnetzes dienen seiner Verpflichtung, das anfallende Schmutzwasser der öffentlichen Anlage zuzuführen. Es besteht im Lichte von § 55Abs. 2 WHG bereits in rechtlicher Hinsicht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass das Ableiten von Niederschlags-wasser in einem Trennsystemwasserwirtschaftlich vorteilhaft ist. Somit ist die Umstellung von einem Misch-auf ein Trennsystem auch für den Kläger konkret nützlich, da die abwasserseitige Entflechtung nicht nur den Pflichtenkreis des Beklagtenbetrifft, sondern auch in Erfüllung der dem Kläger obliegenden Pflicht(en) erfolgte. Soweit dem Kläger als Anschlussnehmer die Pflicht obliegt, den Anschluss bestimmungsgemäß zu benutzen, geht damit auch seine Pflicht einher,durch die Benutzung die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Anlage nicht zubeeinträchtigen. Demnach zählt zu der Pflicht der bestimmungsgemäßen Nutzung auch die Pflicht des Grundstückeigentümers, die Abwasseranlage nicht durch einen übermäßigen Gebrauch im Wege des zusätzlichen Einleitens von nicht reinigungs-bedürftigem Niederschlagswasser in ihrer Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen. Zudem ist unerheblich, dass der Kläger die öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht in Anspruch nimmt.

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