Haftung d. Betreibers einer Waschanlage für Beschädigung eines serienmäßig ausgestatteten Fahrzeugs

Der Kläger fuhr mit seinem Pkw, welcher serienmäßig mit einem sogenannten Heckspoiler ausgestattet war, in die Waschanlage ein, stellte das Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler abgerissen, wodurch Schäden am Heck des Fahrzeugs entstanden, welche der Kläger neben merkantiler Minderwert des Fahrzeugs, Gutachterkosten, einer Auslagenpauschale, einer Nutzungsausfallentschädigung für den Tag der Fahrzeugreparatur vom Betreiber der Waschanlage ersetzt verlangt.


In der Waschanlage befindet sich ein Hinweisschild, das auszugsweise wie folgt lautet:


"Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen


Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: (…).


Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz."


Unter diesem Hinweisschild befindet sich ein Zettel mit der Aufschrift:


"Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!".


Das Amtsgericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht die Klage jedoch abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hatte wiederum Erfolg.


Dem Kläger steht gemäß § 631, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs zu.


Die Schadensursache ist allein dem Obhuts- und Gefahrenbereich der Beklagten zuzuordnen. Die Beklagte konnte weder darlegen noch beweisen, dass sie die konstruktionsbedingte Inkompatibilität weder kannte noch kennen musste oder sie alles Erforderliche und Zumutbare unternommen hat, um das Einfahren eines Fahrzeugs in ihre Waschanlage zu verhindern, für das diese Anlage konstruktionsbedingt nicht geeignet ist.


Die Beklagte hat sich auch nicht durch einen ausreichenden Hinweis auf die mit dem Waschvorgang verbundenen Gefahren entlastet. Zu einen fällt der Heckspoiler des klägerischen Fahrzeugs nicht unter die beschriebenen Fahrzeugteile, weil er zur Serienausstattung gehört (und ordnungsgemäß befestigt war), zudem ist die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile sogar geeignet, bei dem Kunden das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw die Anlage gefahrlos benutzen zu können.


Ebenso wenig stellt der darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift "Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!" einen ausreichenden Hinweis dar.

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