Haftung der ausführenden Baufirma bei Sturz einer Mieterin auf der Baustelle?
Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann eine Erdgeschosswohnung, zu der eine Terrasse gehört. Zum Zeitpunkt des Vorfalls im Dezember fanden auf der Terrasse Bauarbeiten statt, die noch nicht abgeschlossen waren. Unter anderem lagen dort unebene Platten.
An dem Tag des Unfalls betrat die Klägerin die Terrasse bei Dunkelheit, um nach möglichen Eindringlingen im Garten zu sehen. Die Terrasse war jedoch nicht vollkommen dunkel, sondern wurde teilweise vom Licht des Wohnzimmers erleuchtet. Nachdem sie keine Eindringlinge feststellen konnte, wollte sie aufgrund der Kälte schnell ins Innere der Wohnung zurückkehren. Dabei achtete sie jedoch nicht auf die ihr bekannten Bodenunebenheiten, stolperte und stürzte.
Die Klägerin machte gegenüber der Baufirma, die mit der Sanierung der Wohneinheit beauftragt war, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Sie begründete ihre Forderungen mit einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Diese bestritt eine Pflichtverletzung und führte an, dass die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffe, da ihr die Gefahrenlage bekannt gewesen sei.
Das Landgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein, jedoch ohne Erfolg. Das Gericht befand, dass die beauftragte Baufirma durch das Belassen der unebenen Platten keine Pflichtverletzung begangen habe. Zum einen sei der Klägerin bekannt gewesen, dass die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen waren, zum anderen sei sie sich der unebenen Platten bewusst gewesen. Zudem habe die Baufirma nicht damit rechnen müssen, dass die Terrasse im Winter genutzt wird – insbesondere nicht bei Dunkelheit.
Darüber hinaus traf die Klägerin eine erhebliche Mitschuld an ihrem Unfall. Sie habe die Terrasse trotz fehlender Beleuchtung und der bekannten Stolpergefahr betreten und dabei nicht ausreichend auf den Boden geachtet. Das Gericht bewertete ihr Verhalten als besonders unvorsichtig und sah darin den Hauptgrund für den Unfall.