Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Kleinsein keine Krankheit
Mit Urteil vom 05.07.2022 (Az. L 16 KR 183/21) hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle zulasten einer jungen Frau mit nur 1,49 Metern Körpergröße entschieden, dass die von ihrer Krankenkasse geforderten Kosten für eine operative Beinverlängerung nicht von der Krankenkasse zu zahlen sind.
Die Antragstellerin hatte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Operation beantragt, im Rahmen derer ein Verlängerungssystem in die Ober- und Unterschenkelknochen implantiert werden sollte, welches Knochen und Weichgewebe auf die gewünschte Größe dehnt. Die Traumgröße der Frau lag bei einer Größe von 1,60 bis 1,65 Meter.
Die Antragstellerin führte insbesondere aus, dass sie unter ihrer kleinen Körpergröße psychisch leide. Sie werde von ihrer Umwelt nicht als vollwertig wahrgenommen und sei dazu in ihrer Berufswahl eingeschränkt.
Die Krankenkasse hatte den Antrag der Bremerin mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei der geringen Körpergröße nicht um eine Krankheit handele, die einen Leistungsanspruch auslöse.
Das Landessozialgericht teilte die Ansicht der Krankenkasse und lehnte den Antrag ab. Eine Größe von 1,49 Meter sei nach einhelliger Rechtsprechung selbst bei einer Frau nicht als regelwidriger Körperzustand und damit nicht als Krankheit im Rechtssinne zu bewerten. Alltagsschwierigkeiten könnten durch Hilfsmittel erleichtert werden und psychische Beeinträchtigungen seien mit therapeutischen Mitteln zu behandeln.