OLG Dresden – Online-Vermittlungs-Provision für Neukunden von Anwälten verboten

Mit Urteil vom 06.04.2023 (Az.: 8 U 1883/22) hat das OLG Dresden entschieden, dass eine Vereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und einem kanzleifremden Dritten gegen das Provisionsverbot verstößt, wenn das zu zahlende Entgelt kausal mit der Vermittlung eines konkreten Mandanten verknüpft ist.

Die Parteien stritten um Ansprüche auf Zahlung von „Lizenzgebühren“, wobei Kern des Rechtsstreits die Frage war, ob die Klägerin von der Beklagten mit der Lizenzgebühr eine Vergütung für die Vermittlung von Mandanten erhalten sollte.

Dies bejahte das Gericht, weshalb die Vereinbarung aufgrund des Verstoßes gegen § 49 Abs. 3 Satz 1 BRAO - wonach die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichwohl ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, unzulässig ist – gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und folglich nach § 134 BGB nichtig ist.

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