OLG Düsseldorf: Bedenkenanzeige auch gegenüber professionellen Auftraggebern!

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.12.2022 – 22 U 113/22 zur Notwendigkeit und zum Inhalt einer Bedenkenanzeige gegenüber einem professionellen Auftraggeber entschieden.

Der Auftraggeber hatte den Unternehmer mit Betonierarbeiten beauftragt. Nach deren Ausführung zeigten sich Mängel in den Wänden. Der Auftraggeber hatte diese selbst beseitigt und die dafür erforderlichen Kosten gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht. Dieser verteidigte sich damit, dass Ursache eine fehlende Koordinierung durch den Bauleiter gewesen sei und er Hinweise gegenüber diesem erteilt habe.

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung der Kosten für die Ersatzvornahme stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das OLG Düsseldorf zurück. Zunächst wiesen die Gerichte darauf hin, dass es sich um einen BGB-Vertrag handelt, weil die VOB/B nicht wirksam einbezogen sei. Dafür genüge es nicht, dass die Vertragsparteien davon ausgehen, die VOB/B sei vereinbart. Dem Vertragsschluss lagen nur die AGB des Auftraggebers zugrunde.

Das Gericht hatte festgestellt, dass die Betonierarbeiten mangelhaft waren. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Mangelhaftigkeit auf einer fehlerhaften Planung des Auftraggebers beruhe. Der Unternehmer sei in diesem Fall nur dann von der Haftung für Mängel befreit, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat. Die Prüfungs- und Hinweispflicht entfalle nicht dadurch, weil es sich bei dem Besteller um ein professionelles Bauunternehmen gehandelt habe. Auch gegenüber professionellen Bestellern bestehe eine Bedenkenhinweispflicht; sie folge aus der Erfolgsverantwortung des Bestellers und diene nicht zum "Ausgleich" mangelnder Sachkunde des Bestellers. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis - der bei BGB-Verträgen nicht zwingend schriftlich zu erteilen sei - setze voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssten konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise sind unzureichend. Diesen Anforderungen hatte der Unternehmer nicht genügt.

Seine Hinweise erfolgten außerdem gegenüber dem Bauleiter. Da dessen Bevollmächtigung zu einer rechtsgeschäftlichen Abnahme nicht ohne weiteres auch die Vollmacht beinhalte, Bedenkenhinweise entgegen zu nehmen, hätte die Bedenkenanmeldung unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber erfolgen müssen. Selbst wenn er entsprechend bevollmächtigt gewesen wäre, hätte die Bedenkenanmeldung gegenüber dem Auftraggeber erfolgen müssen, weil der Bauleiter für den Mangel verantwortlich war und sich dieser auch verschlossen habe.

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