OVG Magdeburg: Beitragserhebungspflicht für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen?
Mit Beschluss vom 28.11.2023 - 4 M 239/23 hat sich das Oberverwaltungsgericht Magdeburg zur Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA in der seit dem 8. Oktober 2019 geltenden Fassung geäußert. Strittig war, ob durch die Norm in dem Fall ausreichender Haushaltsmittel ein Ermessen eröffnet ist, von zurückliegend entschiedenen Beitragserhebungen nachträglich Abstand zu nehmen. Zu beurteilen war, ob eine Pflicht zum Erlass einer Satzung zur Erhebung von besonderen Herstellungsbeiträgen bestand, um eine vom Verwaltungsgericht Magdeburg und vom Oberverwaltungsgericht für nichtig befundene Satzung von 2015 zu heilen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA dahingehend auszulegen, dass eine Rückwirkung der Vorschriften nicht beabsichtigt ist. In einem solchen Fall bleibt der Bestand der altrechtlichen Entscheidungen unberührt und nur diejenigen Entscheidungen unterstehen dem neuen Recht, die nach seinem Inkrafttreten - gegebenenfalls in den bereits unter Geltung des alten Rechts begonnenen und weiterzuführenden Verfahren - noch zu treffen sind. Gemessen hieran ist die Entscheidung über die Beitragserhebung im Jahr 2023 nicht unter Geltung des neuen Rechts zu treffen. Sie ist mit dem Erlass der Satzung von 2015 schon getroffen worden. Für die rückwirkende Änderung einer Beitragserhebung eröffnet § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA in der seit dem 8. Oktober 2019 hingegen kein Ermessen. Nach seinem Wortlaut geht es um die Entscheidung, ob ein Beitrag erhoben wird, und nicht darum, ob eine unter Geltung früheren Rechts getroffene Entscheidung geändert wird.
Der Sinn und Zweck der Vorschrift spricht ebenfalls gegen die Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung. Nach der Intention des Landesgesetzgebers soll die Neufassung nur dazu führen, dass zukünftig Investitionen über Benutzungsgebühren (teil-)finanziert werden können, dass zukünftig eine reine Gebührenfinanzierung nicht mehr gänzlich ausgeschlossen ist und dass zukünftig auch die Möglichkeit einer Mischfinanzierung besteht. Damit wird ungeachtet des Volumens zur Verfügung stehender Haushaltsmittel ein Systemwechsel weg von bisherigen Beitragsdeckungen hin zu gemischten oder ausschließlich gebührenfinanzierten Modellen allein für künftige, noch nicht entschiedene Aufwandssachverhalte eröffnet. Eine Abkehr von den unter langjähriger Geltung der Beitragserhebungspflicht entschiedenen Aufwandssachverhalten wird von dieser Zweckrichtung hingegen nicht gedeckt.