OVG Magdeburg: Fehlender Standsicherheitsnachweis genügt nicht für sofort vollziehbare Beseitigungsverfügung.

In einem weiteren Beschluss vom 19.11.2024– 2 M 106/24 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass allein aus dem Fehlen des Nachweises der dauerhaften Standsicherheit einesGebäudes noch nicht folge, dass von dem Gebäude eine konkrete Gefahr ausgeht, der nur durch einen sofortigen vollständigen Rückbau begegnet werden kann.

Der Antragsteller in dem Verfahren war Eigentümer mehrerer, seit Jahren leerstehender vierstöckiger Wohnhäuser. Die Bauaufsichtsbehörde verfügte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern den vollständigen Rückbau der Gebäude binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheids. Zur Begründung wiesdie Behörde darauf hin, dass die Zwischendecken bereits eingestürzt waren. Der Eigentümer sei Aufforderungen nicht nachgekommen, Planungen zu Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen mitzuteilen. Sicherungsmaßnahmen seien auch nicht ausreichend erfolgt. Nachdem die Dacheindeckung teilweise fehlte und alle Holzbalkendecken zerstört waren, ordnete die Behörde die vollständige Beseitigung an.

Den Eilantrag des Eigentümershatte das Verwaltungsgericht Halle abgelehnt. Die Bauaufsichtsbehörde habe davon ausgehen dürfen, dass das Gebäude nicht mehr hinreichend standsicher gewesen sei.

Die hiergegen zum Oberverwaltungsgericht in Magdeburg erhobene Beschwerde hatte jedoch Erfolg. Es könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass von dem Gebäude eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die eine sofortige und vollständige Beseitigung der Gebäuderechtfertigt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einerbauordnungsrechtlichen Abbruch- oder Beseitigungsverfügung sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Steht ein Widerspruchsbescheid noch aus, ist auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO abzustellen.

Voraussetzung für einen bauaufsichtlichen Eingriff sei das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Eine konkrete Gefahrenlage könne sich daraus ergeben, dass eine bauliche Anlage nicht (mehr) den Anforderungen des § 3 Satz 1 BauO LSA entspricht, der verlangt, dass Anlagen so instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Eine konkrete Gefahr bestehe allerdings nicht schon dann, wenn eine bauliche Anlage die Anforderungendes § 12 Abs. 1 BauO LSA an die dauerhafte Standsicherheit nicht erfüllt. Aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestehende erhebliche Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage begründeten aber nur einen Gefahrenverdacht und rechtfertigten noch nicht die Anordnung der vollständigen Beseitigung des Gebäudes. In einem solchen Fall könne die Behörde auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA der verantwortlichen Person aufgeben, zur Vorbereitung der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahme den Umfang der bestehenden Gefahr zu ermitteln, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit eines Gebäudes verlangen. Dementsprechend hätte dem Antragsteller aufgegeben werden können, durch einen Bausachverständigen ein Gutachten zur Standsicherheit des Gebäudes erstellen zu lassen.

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