OVG Magdeburg: Kein Erlass von Änderungsbescheiden im Verfahren auf Zulassung der Berufung möglich?

Das Verwaltungsgericht Halle hatte in mehreren Verfahren Straßenausbaubeitragsbescheide einer Stadt aufgehoben, weil diese die Beiträge grundstücksbezogen und nicht für eine wirtschaftliche Einheit erhoben hatte. Die Stadt erließ innerhalb der Rechtsmittelfrist Änderungsbescheide und berechnete die Beiträge unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu.

Mit mehreren Beschlüssen vom 28.10.2023, z. B. Im Verfahren 4 L 206/23, hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg den jeweiligen Zulassungsantrag der beklagten Stadt verworfen, weil er unzulässig sei. Der Stadt fehle es durch die eingetretene Erledigung in der Hauptsache an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Berufungsverfahrens.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts haben sich die Anfechtungsklagen gegen die Bescheide der Stadt durch den Erlass der Änderungsbescheide erledigt. Die Ausgangsbescheide wären unwirksam geworden. Zwar nehmen Änderungsbescheide nicht generell den Regelungsgehalt des geänderten Bescheids in sich auf und müssen dann vorrangig im Rechtswege angegriffen werden. Die Aufhebung eines ursprünglichen Bescheids kommt aber nicht mehr in Betracht, wenn der Änderungsbescheid den angefochtenen Verwaltungsakt zurücknimmt, widerruft oder in allen seinen Regelungsteilen ersetzt, so dass der angefochtene Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr zeitigt. Dies beurteilt sich danach, welchen Regelungsinhalt der angefochtene und der ihn ändernde Bescheid jeweils haben. In dem vorliegenden Fall werden nach Auffassung des Gerichts die Regelungen des Ausgangsbescheids vollständig durch die Regelungen des Änderungsbescheids ersetzt. Denn die Änderungsbescheide würden für die Grundstücke eine Neufestsetzung des Straßenausbaubeitrags nun unter Berücksichtigung weiterer Buchgrundstücke enthalten.

Demnach handelt es sich - so das Oberverwaltungsgericht - nicht um den Fall einer neuen Tatsache in Gestalt einer veränderten Rechtsgrundlage der Bescheide. Daraus ergibt sich das Fehlen eines besonderen Interesses der Stadt an der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Änderungsbescheide sind nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens geworden.

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