OVG Magdeburg: Keine Baugenehmigung bei Abstandsflächenverstoß

In seinem Beschluss vom 06.12.2024– 2 L 76/24 hatte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass ein Bauherr keinen Anspruch auf eine Baugenehmigung im Außenbereich hat, wenn sein Bauvorhaben die Abstandsflächen nicht einhält, auch wenn der Nachbar ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut haben sollte. Dies gelte insbesondere, wenn der Bauherr keinen Antrag auf Erteilung einer Abweichung nach § 66 BauO LSA gestellt hat. Die Einhaltung einer Abstandsfläche sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich an gleicher Stelle auf dem Baugrundstück zuvor ein Gebäude befand, das ebenfalls ohne Grenzabstand errichtet wurde.

In dem zugrunde liegenden Fallbegehrte der Kläger die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung zur „Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes mit Neubau eines Verwaltungs- und Bürogebäudes für Gärtnerei und Landwirtschaftsbetrieb sowie Schaffung weiterer Anbauflächen. Der Bauantrag wurde abgelehnt. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Das Verwaltungsgericht entschied, dass das vom Kläger bereits errichtete Gebäude sowohl gegen bauplanungsrechtliche als auch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße. Das zweigeschossige Wohnhaus liege im Außenbereich und diene nicht dem gartenbaulichen Betrieb des Klägers. Es beeinträchtige öffentliche Belange, da es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Das bereits im Rohbau errichtete Einfamilienhaus verstoße auch gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben, da es die erforderliche Abstandsfläche von mindestens 3 m auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbst und zum Wohnhaus des Nachbargrundstücks nicht einhalte.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Insbesondere sei das Vorhaben des Klägers wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften über Abstandsflächen bauordnungsrechtlich unzulässig. Unerheblich sei der Einwand des Klägers, dass auch die Gebäude des betroffenen Nachbargrundstücks Abstandsflächen zum Baugrundstück nicht einhielten. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Grundstücksnachbar Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen kann, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält.

Für die Vergleichbarkeit wechselseitiger Abstandflächenverletzungen komme es nicht auf eine rein mathematische, sondern eine wertende Betrachtung an. Für die Bewertung des Gewichts des Abstandflächenverstoßes sind in erster Linie die Beeinträchtigungen der durch die Abstandflächenvorschriften geschützten nachbarlichen Belange in den Blick zu nehmen, insbesondere die Belange des Brandschutzes, die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands. Der Nachbar, dessen Bau früherem (Abstands-)Rechtentsprochen hat und genehmigt worden ist, könne sich auch dann auf die Einhaltung des nach neuem Recht gültigen Grenzabstands berufen, wenn er diesen jetzt im Verhältnis zum Nachbargrundstück nicht (mehr) einhält. Einen vergleichbaren Umfang des Abstandsflächenverstoßen hatte der Kläger nicht darlegen können.

Die Einhaltung der Abstandsfläche sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich an gleicher Stelle auf dem Baugrundstück zuvor ein Gebäude befand, das ebenfalls ohne Grenzabstanderrichtet wurde. Mit der vollständigen Beseitigung des Gebäudes sei der Bestandsschutz erloschen.

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