OVG Magdeburg zur Beitragserhebungspflicht

Im Beschluss vom 28.11.2023 - 4 M 239/23 hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg seine Rechtsauffassung zur Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA im Jahr 2019 geäußert. Bis zu dieser Gesetzesänderung war eine Pflicht zur Beitragserhebung vorgesehen. Der seit dem 08.10.2019 geltende Wortlaut der Norm bestimmt nun, dass Beiträge erhoben werden „können“.

Rechtsänderungen erfassen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten einschlägigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt. Die Gesetzesänderung ist gemäß § 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 27.09.2019 seit dem 08.10.2019 anzuwenden. Aus diesem zeitlichen Anwendungsbefehl wird deutlich, dass eine Rückwirkung der Vorschriften nicht beabsichtigt ist. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts unterstehen dem neuen Recht nur die Beitragsentscheidungen der Aufgabenträger, die nach dem Inkrafttreten - gegebenenfalls in den bereits unter Geltung des alten Rechts begonnenen und weiterzuführenden Verfahren - noch zu treffen sind. Altrechtliche Entscheidungen bleiben von der Gesetzesänderung unberührt.

Im zu entscheidenden Fall hatte das Oberverwaltungsgericht eine altrechtliche Entscheidung angenommen. Gegenstand des Verfahrens war der Vollzug eines Anordnungsbescheids einer Kommunalaufsichtsbehörde. Die Beitragssatzung eines Zweckverbands aus dem Jahr 2015 war vom Oberverwaltungsgericht für nichtig befunden worden. Daraufhin wollte der Satzungsgeber eine neue Beitragssatzung nicht mehr erlassen und berief sich auf § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA (2019). Mit streitgegenständlichem Bescheid ordnete die Kommunalaufsicht den Erlass einer Beitragssatzung an.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Zweckverband die Entscheidung über die Beitragserhebung nicht unter Geltung des neuen Rechts zu treffen. Sie ist mit dem Erlass der Satzung im Jahr 2015 schon getroffen worden. Vorliegend geht es nur um die Heilung dieser Satzung, die sich als nichtig erwiesen hat. Für die rückwirkende Änderung einer Beitragserhebung eröffnet § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA (2019) hingegen kein Ermessen. Nach seinem Wortlaut geht es um die Entscheidung, ob ein Beitrag erhoben wird, und nicht darum, ob eine unter Geltung früheren Rechts getroffene Entscheidung geändert wird. Der Sinn und Zweck der Vorschrift spricht ebenfalls gegen die Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung.

Nach der Intention des Landesgesetzgebers soll die Neufassung nur dazu führen, dass zukünftig Investitionen über Benutzungsgebühren (teil-)finanziert werden können, dass zukünftig eine reine Gebührenfinanzierung nicht mehr gänzlich ausgeschlossen ist und dass zukünftig auch die Möglichkeit einer Mischfinanzierung besteht (vgl. LT-Drucksache 7/3491, S. 9 f.).

Damit wird ungeachtet des Volumens zur Verfügung stehender Haushaltsmittel ein Systemwechsel weg von bisherigen Beitragsdeckungen hin zu gemischten oder ausschließlich gebührenfinanzierten Modellen allein für künftige, noch nicht entschiedene Aufwandssachverhalte eröffnet. Eine Abkehr von den unter langjähriger Geltung der Beitragserhebungspflicht entschiedenen Aufwandssachverhalten wird von dieser Zweckrichtung hingegen nicht gedeckt.

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