OVG Magdeburg zur Beitragspflicht eines mit einer Garage bebauten Grundstücks
Das OVG Magdeburg hat im jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 16.04.2013, Aktenzeichen: 4 L 242/10, entschieden, dass der Begriff „bebaut“ in einer Abgabensatzung nach seinem allgemeinen Wortsinn so zu verstehen sei, dass er die Existenz einer Bausubstanz erfasse. Die Auslegung einer entsprechenden Vorschrift in einer Beitragssatzung dahingehend, eine Bebauung nur dann anzunehmen, soweit sie auch eine Abwasserrelevanz aufweist, gehe über den eindeutigen Wortlaut der Regelung hinaus. § 6 Absatz 1 Satz 1 SachsAnhKAG verlangt zwar für die Beitragserhebung das Vorliegen eines Vorteils. Dieser liege jedoch auch schon dann vor, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht. Ein Vorteil in der Form einer konkreten aktuellen Nützlichkeit sei danach gerade nicht zu fordern. Dass Garagengrundstücke in der Regel nicht auf eine Schmutzwasserbeseitigung angewiesen sind, da entsprechend ihrer Zweckbestimmung kein Schmutzwasser anfällt, bleibe damit ohne Einfluss auf die Vorteilslage.