OVG Magdeburg zur Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen
Das OVG Magdeburg hatte mit Urteil vom 11.08.2022 - 2 L 14/20 über die Klage zweier Grundstückseigentümer gegen ihre Heranziehung durch die beklagte Kommune zu einer Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen zu entscheiden.
Nach Auffassung des OVG Magdeburg bilden die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster und zweiter Ordnung einen Gesamtaufwand, aus dem der Flächenbeitragssatz und der Erschwernisbeitragssatz zu errechnen sind. Denn die Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a Abs. 1 WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung (ausgenommen Bundeswasserstraßen) an das Land zu zahlen hat, gehören gemäß § 55 Abs. 4 Satz 3 WG LSA zu den beitragsfähigen Kosten. Es widerspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, sondern ist Folge der gesetzlichen Regelung, dass der einheitliche Flächen- und Erschwernisbeitragssatz für die Gewässer erster und zweiter Ordnung anders ausfällt als dies bei getrennter Ermittlung des Flächen- und Erschwernisbeitragssatzes für die Gewässer erster Ordnung einerseits und die Gewässer zweiter Ordnung andererseits der Fall wäre.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte dies in seinem Urteil vom 10.12.2019 - 9 A 172/19 MD anders entschieden.