OVG Niedersachsen: Baubehörde darf Bauvorlagen nachfordern

Das OVG Niedersachsen hatte sich in seinem Beschluss vom 17.10.2023 – 1 LA 55/23 mit der Frage zu befassen, ob die Baugenehmigungsbehörde Bauvorlagen nachfordern darf, wenn sie Zweifel daran hat, dass der Bauherr tatsächlich das beantragte Vorhaben umsetzen will. Rechtsgrundlage war § 69 Abs. 2 Satz 1 NBauO a.F., der § 69 Abs. 2 Satz 2 SächsBO entspricht.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Landwirt einen Bauantrag zur Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich zur Erweiterung der versiegelten Hoffläche und zur Errichtung eines Erdwalls beantragt. Da von dem Grundstück aus aber über längere Zeit auch eine gewerbliche Nutzung erfolgte, hatte die Baugenehmigungsbehörde Zweifel daran, dass die Erweiterung tatsächlich dem im Außenbereich privilegierten Landwirtschaftsbetrieb und nicht dem nicht privilegierten Gewerbebetrieb dienen sollte. Es forderte deshalb eine Betriebsbeschreibung für die Landwirtschaft und für den Gewerbebetrieb sowie eine Beschreibung der zukünftigen Nutzung der Erweiterungsfläche nach. Der Bauherr erklärte, dass keine gewerbliche Tätigkeit stattfinde, verweigerte aber auch auf Nachfragen hin die Vorlage der angeforderten Betriebsbeschreibungen. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte daraufhin die weitere Bearbeitung des Bauantrags ab.

Das Verwaltungsgericht Hannover wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das OVG Niedersachsen lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Zwar sei ein Bauvorhaben grundsätzlich in der Gestalt zu beurteilen, in der es der Bauherr mittels seines Bauantrags und den beigefügten Bauvorlagen zur Prüfung gestellt hat. Eine andere Beurteilung sei aber ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die zur Genehmigung gestellte Nutzung entweder objektiv gar nicht möglich ist oder vom Bauherrn tatsächlich nicht angestrebt wird. Nur in Fällen eines derartigen „Etikettenschwindels“ sei ein Durchgriff auf das tatsächlich zur Genehmigung gestellte Vorhaben geboten. Ein solcher „Etikettenschwindel“ habe hier nach den Gesamtumständen des Falles aber mehr als nahegelegen, sodass die Behörde die Unterlagen nachfordern und im Ergebnis die Bearbeitung einstellen durfte.

Die Regelung in § 69 Abs. 2 SächsBO unterscheidet sich von der bisherigen niedersächsischen Regelung aber dahingehen, dass nach § 69 Abs. 2 Satz 3 SächsBO der Antrag als zurückgenommen gilt, wenn die nach geforderten Unterlagen innerhalb der zu setzenden Frist nicht nachgereicht werden.

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