OVG Saarlouis: bauaufsichtliches Einschreiten zur Herstellung einer Brandmeldeanlage
Das OVG Saarlouis hatte mit Beschluss vom 15.06.2023 – 2 B 37/23 in einem Eilverfahren über eine Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung einer Brandmeldeanlage zu entscheiden. Betroffen war ein größeres Bürogebäude. Die Baugenehmigung sah die Ausführung einer Brandmeldeanlage vor. Im Rahmen einer Gefahrenverhütungsschau wurde festgestellt, dass die Brandmeldeanlage nicht mehr funktionierte. Ersatzteile waren aber nicht mehr zu beschaffen. Die Grundstückseigentümerin verwies darauf, dass der Mieter im Mietvertrag die Verpflichtung zur Instandhaltung der Brandmeldeanlage übernommen habe. Zwischen den Mietvertragsparteien war aber streitig, ob diese Regelung auch den Austausch der Brandmeldeanlage umfasst.
Die Bauaufsichtsbehörde verpflichtete daraufhin die Grundstückseigentümerin, „die derzeit nicht funktionsfähige Brandmeldeanlage“ in Stand zu setzen. Bis dahin sollte deren Ausfall durch geeignete Maßnahmen wie eine mobile Brandmeldeanlage oder eine Brandwache kompensiert werden. Der Sofortvollzug wurde angeordnet und Zwangsgelder angedroht.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes und das Oberverwaltungsgericht Saarlouis haben im hiergegen gerichteten Eilverfahren die Anträge der Grundstückseigentümerin zurückgewiesen. Die bauaufsichtliche Anordnung sei nicht schon deshalb rechtswidrig, weil etwas Unmögliches verlangt werde. Zwar könne die bestehende Anlage mangels Verfügbarkeit von Ersatzteilen nicht mehr in Stand gesetzt werden. Die Verpflichtung der Eigentümerin lasse sich aber dahingehend auslegen, dass sie eine funktionsfähige Anlage gemäß den Festlegungen der Baugenehmigung herzustellen habe.
Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde folge aus der baurechtlichen Generalklausel, wonach die Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dabei seien an die Gefahren- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden müsse und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergehe.
Die Bauaufsichtsbehörde habe ihr Ermessen bei der Störerauswahl auch fehlerfrei ausgeübt. Zwar sei es in der Regel ermessensgerecht, von einem grundsätzlichen Vorrang der Inanspruchnahme des Handlungsstörers beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandsstörer auszugehen, soweit nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet. Im vorliegenden Fall sei aber auch die Grundstückseigentümerin Handlungsstörerin, weil sie ihren Verpflichtungen aus der Baugenehmigung nicht nachgekommen sei. Außerdem habe sie jederzeit Zugang zum Gebäude und könne daher ebenso effektiv handeln.
Die zwischen den Parteien streitigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag seien daher irrelevant. Schließlich sie die Anordnung auch verhältnismäßig und stelle gegenüber einer hier auch in Betracht kommenden Nutzungsuntersagung das mildere Mittel dar.