Rettungsdienst: Haftung des Leistungserbringers bei fehlerhafter Zweckverbandsgründung

Das Landgericht Chemnitz hat mit Grundurteil vom 23.10.2013, Aktenzeichen 5 O 1122/12, über einen Fall entschieden, bei dem eine Patienten während eines Krankentransports auf einem Tragestuhl verletzt wurde. Der Transport wurde von einem privaten Rettungsdienstleister im Auftrag des Rettungszweckverbandes als Träger der Aufgabe des bodengebundenen Rettungsdienstes gemäß § 3 Nr. 3 SächsBRKG durchgeführt.

Wegen des entstandenen Schadens wurde nicht der Zweckverband, sondern der Leistungserbringer verklagt, da der Zweckverband im Zeitpunkt des Transports nicht wirksam gegründet gewesen sei. Die spätere Neugründung könne insoweit nicht auf den Unfallzeitpunkt zurückwirken. Der beklagte Leistungserbringer wehrte sich gegen die Klage mit dem Argument, dass nur der Zweckverband nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Anspruch genommen werden könne und sich die Klage daher gegen den falschen Beklagten richte.

Das Landgericht schloss sich der Argumentation des Klägers an und verurteilte den Rettungsdienstleister dem Grunde nach zum Ersatz der Kosten, die dem Kläger für die Behandlung der Patientin entstanden waren. Da der Rettungszweckverband nicht wirksam als juristische Person des öffentlichen Rechts gegründet worden sei, sei er nicht befugt, hoheitlich tätig zu werden und Dritte mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zu betrauen. Damit sei der beklagte Leistungserbringer richtiger Klagegegner.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte des Oberlandesgericht Dresden der Auffassung des Landgerichts folgen, könnten privatrechtliche Personen, die hoheitliche Aufgaben für öffentliche Aufgabenträger erfüllen, sich im Falle einer unwirksamen Gründung des Aufgabenträgers nicht auf die Haftungsprivilegierung des Art. 34 GG berufen und müssten für eventuelle Schäden bei der Aufgabenerfüllung selbst haften.

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