Sächsisches OVG zur Teilnichtigkeit einer Verbandssatzung
In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 22.01.2015 – 5 B 120/14 die Teilbarkeit einer Verbandssatzung hinsichtlich einer gesonderten Umlageregelung für die Straßenentwässerung erklärt.
Auch in dieser Entscheidung hat der Senat keine inhaltliche Prüfung der strittigen Umlageregelung, die dem Erlass „Finanzierung und Refinanzierung der Straßenentwässerungskosten“ (sogenannter „Schärich-Erlass“) des SMI vom 16.09.1998 entspricht, vorgenommen Bei unterstellter Unwirksamkeit der Umlageregelung bliebe aber nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Verbandssatzung auch ohne diese Bestimmung sinnvoll und mit höherrangigem Recht vereinbar. Zudem könne „mit Sicherheit angenommen werden“, dass der Satzungsgeber die Verbandssatzung auch ohne die strittige Umlageregelung erlassen hätte. Die Regelung könnte daher ersatzlos gestrichen werden, weil dann der allgemeine Umlageschlüssel auch hinsichtlich der Straßenentwässerungskosten gelten würde.
Zwar ist die Entscheidung für die Zweckverbände zu begrüßen, die vor dem 01.05.2002 gegründet wurden, deren Verbandssatzung die strittige Umlageregelung enthält und für die auf Grund des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30.08.2013 - 5 A 357/13 (wir berichteten in Mandanteninformation 5/2013) nicht rechtssicher von einer ordnungsgemäßen Gründung auszugehen war. Gleichwohl besteht aber weiterhin Unsicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit der o.g. Umlageregelung zur Finanzierung und Refinanzierung der Straßenentwässerungskosten.