SächsOVG: Anforderungen an die Ausfertigung einer kommunalen Satzung
Im Rahmen eines Eilverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen eine Veränderungssperre zu einem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht noch einmal die Anforderungen an die Ausfertigung einer kommunalen Satzung klargestellt (Beschluss vom 19.01.2023 – 1B 216/22).
Hintergrund des Eilverfahrens ist ein schon seit Jahren andauernder Streit um die Bebauung eines Grundstücks im Gemeindegebiet mit einer denkmalgeschützten Villa. Zuletzt hatte der Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Nachdem die Grundstückseigentümerin erneut Bauanträge gestellt hatte, beschloss der Stadtrat eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 BauGB. In der beglaubigten Abschrift des Stadtratsbeschlusses war die Satzung als Anlage beigefügt. Unter dem Satzungstext befand sich aber nur eine Paraphe des Oberbürgermeisters nebst Dienstsiegel und Datumsangabe. Die Grundstückseigentümerin beantragte gleichzeitig mit dem gegen die Veränderungssperre gestellten Normenkontrollantrag eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Außerkraftsetzung der Satzung. Dieser Antrag hatte Erfolg.
Das Gericht gab dem Antrag statt, weil es an einer wirksamen Ausfertigung der Veränderungssperre fehlte. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 SächsGemO sind Satzungen durch den Bürgermeister auszufertigen und bekanntzumachen. Durch die Ausfertigung wird die Identität zwischen dem bekanntzumachenden Satzungstext mit dem vom Stadtrat gefassten Beschluss bestätigt. Der Ausfertigung kommt damit neben einer sog. Identitätsfunktion auch eine Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion zu. Die Vornahme dieser Prüfung durch den Bürgermeister muss auch erkennbar sein. Hierzu bedarf es einer handschriftlichen Unterzeichnung mit dem ausgeschriebenen Familiennamen. Eine Paraphe genügt der bezweckten Beurkundungsfunktion nicht. Fehlt es an einer Unterzeichnung mit dem ausgeschriebenen Namen, liegt ein zur Ungültigkeit der Satzung führender Mangel vor.
Die Gemeindeordnung unterscheidet dabei zwischen der vom Bürgermeister zu unterzeichnenden Niederschrift der Verhandlung des Gemeinderats, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse zu enthalten hat, einerseits und der Ausfertigung von Satzungen andererseits. Es handelt sich somit um zwei verschiedene, voneinander zu unterscheidende Vorgänge. Erst und nur durch die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister wird die Originalurkunde erstellt, die Grundlage und Voraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung ist. Hieran fehlte es, da der Satzungstext der Veränderungssperre nur mit einer Paraphe des Bürgermeisters abgeschlossen wurde. Die ordnungsgemäße Ausfertigung des Stadtratsbeschluss konnte die Ausfertigung der Satzung nicht ersetzen.