SächsOVG: Keine Abwehrrechte des Grundstückseigentümers

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19.12.2024 – 4 A 176/24 den Antrag einer Grundstückseigentümerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VerwaltungsgerichtsLeipzig vom 27.11.2023 zurückgewiesen.

 

Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken, über die seit 1996 gewidmete öffentliche Straßen verlaufen, mit denen zwei Wohngebiete erschlossen werden. Die Wohngebiete werden durch Schmutz- und Niederschlagswasserleitungen entwässert, die unter diesen Straßen verlaufen. Die Leitungen wurden von der Klägerin und ihren Rechtsnachfolgerinnen errichtet. Die Klägerin verlangt vom Beklagten, dem zuständigen Abwasserzweckverband, die Unterlassung der Durchleitung von Abwässern durch ihre Entwässerungskanäle und die Unterlassung jeglicher Nutzung dieser Kanäle für die öffentliche Abwasserentsorgung.

 

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin als Eigentümerin der Straßengrundstücke keine eigentumsrechtlichen Abwehransprüche zustünden. Infolge der Widmung seien diese Rechte auf die Trägerin der Straßenbaulast übergegangen. Den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat dasOberverwaltungsgericht in Bautzen zurückgewiesen. Das - grundsätzlich - aus demEigentum fließende Recht darauf, die Nutzung der Straßengrundstücke für Zwecke der öffentlichen Abwasserversorgung zu untersagen, stehe nach der Widmung der Straße nicht mehr der Klägerin zu. Es sei vielmehr nach § 13 Abs. 4 SächsStrG auf den Träger der Straßenbaulast übergegangen. Nach dieser Vorschrift stehendem Träger der Straßenbaulast bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenenGrundstücke die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in demUmfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.

Die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordere es, die von der Klägerin geltend gemachten Abwehrrechte nicht dieser, sondern dem Träger der Straßenbaulast zu zuerkennen. Das Verwaltungsgericht gehe daher zu Recht davon aus, dass der Klägerin die Aktivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch fehle. Nach § 2 Abs. 2 Nr.1 Buchst. a SächsStrG ist der Straßengrund als Teil des Straßenkörpers Teil derStraße und nehme daher an den Rechtswirkungen der Widmung nach § 6 Abs. 1 SächsStrGteil; die Widmung erfasse alle Teile einer Straße. Sie erstrecke sich in eine solche Tiefe des Straßengrundstücks, wie der Straßenbaulastträger ein Interesse an der Sicherstellung der öffentlichen Zweckbestimmung des Straßengrundstücks haben kann. Die Untergrenze des Straßengrundes befinde sich im Erdreich in einer Tiefe, jenseits der sich nach den straßenrechtlichen und straßentechnischen Erfordernissen Eingriffe nicht mehr auf den Bestand der Straße auswirken können und der Straßenbaulastträger an ihrer Abwehr kein Interesse haben kann. Der Straßengrund reiche damit aber in den Bereich hinein, in dem sich die Abwasserentsorgungsanlagen befinden. Dafür spreche auch § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG. Der Vorschrift liege die Vorstellung zugrunde, dass eine Straßenentwässerung sowohl über eine straßeneigene als auch eine nichtstraßeneigene, vom Träger der Abwasserentsorgung eingerichtete Abwasseranlage erfolgen kann.

Aus diesen Überlegungen folge, dass bei einem gewidmeten, aber noch nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast stehenden Straßengrundstück allein dieser über die Durchleitung von Abwasser zu entscheiden hat.

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