SächsOVG zur überörtlichen Rechnungsprüfung

Nach § 109 Abs. 3 SächsGemO soll die überörtliche Prüfung der Kommune innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Haushaltsjahres unter Einbeziehung sämtlicher vorliegender Jahresabschlüsse einschließlich der Anhänge mit allen Anlagen und der Rechenschaftsberichte und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sondervermögen, Treuhandvermögen, Unternehmen und Beteiligungen vorgenommen werden.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25.08.2022 - 4 B 190/22 entschieden, dass es sich bei § 109 Abs. 3 SächsGemO um eine Ordnungsvorschrift handelt, die sich allein an den Sächsischen Rechnungshof richtet und der eine Schutzwirkung zugunsten der Kommunen nicht zukommt. Ein Verbot einer Prüfung weiter zurückliegender Zeiträume und gar ein subjektiv-öffentliches Recht der Gemeinde auf Unterlassen einer solchen Prüfung könne ihr nicht entnommen werden.

Das Verwaltungsgerichts Chemnitz hatte dies im Beschluss vom 16.06.2022 – 5 L 555/21 anders gesehen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt ein Bescheid gegen § 109 Abs. 3 SächsGemO, soweit mit ihm Unterlagen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren angefordert werden. Die Vorschrift beschränke den Prüfungszeitraum grundsätzlich auf einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren vor Beginn der Prüfung. Hiervon könne allenfalls bei ausreichenden Ermessenserwägungen eine Ausnahme gemacht werden.

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