„Standgebühren“ nach berechtigtem Abschleppen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.11.2023 – V ZR 192/22 zu der Frage erstattungsfähiger Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs im Anschluss des Abschleppvorgangs entstehen, entschieden.

Sachverhalt:
Ein auf den Kläger zugelassener Pkw wurde von dessen Schwester im Innenhof eines privaten Gebäudekomplexes abgestellt. An der Hofeinfahrt war ein Parkverbotsschild mit dem Zusatz "gilt im gesamten Innenhof" angebracht. Ein Abschleppunternehmen (Beklagte) wurde beauftragt, das Fahrzeug abzuschleppen, es anschließend zu verwahren und vor Wertminderung sowie unbefugtem Zugriff Dritter zu sichern. Die Beklagte verbrachte das Fahrzeug noch am selben Tag auf ihr Firmengelände. Fünf Tage später forderte der Kläger von der Beklagten schriftlich unter Fristsetzung die Herausgabe des Fahrzeugs. Auf das Schreiben erfolgte keine Reaktion.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger von den Beklagten zunächst die Herausgabe seines Fahrzeugs. Nach erfolgter Herausgabe während des Prozesses erklärten die Parteien die Herausgabeklage übereinstimmend für erledigt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Widerklage der Beklagten hinsichtlich der Standkosten für den Zeitraum der Verwahrung nebst Zinsen.

Gründe:
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten auch die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen, und  ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB grundsätzlich in Betracht kommt, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät.

Im vorliegenden Fall hielt das Gericht die Erstattung der Kosten für die Aufwendungen für die Verwahrung des Fahrzeugs bis zu der Äußerung des Herausgabeverlangens des Klägers für begründet. Ein Verwahrzeitraum von fünf Tagen gemessen ab dem Abschleppvorgang war im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Für den nachfolgenden Zeitraum bestand jedoch kein Erstattungsanspruch. Insbesondere war der Kläger mit der Rücknahme seines Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug geraten, weil es sowohl an dem erforderlichen wörtlichen Angebot der Beklagten als auch an der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts fehlte.

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