Unwirksamkeit der Haushaltssatzung eines Zweckverbandes wegen formeller Rechtswidrigkeit
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24.01.2025 (Az.: 4 C 5/19) entschieden, dass die Haushaltssatzung eines Zweckverbandes unter Verstoß gegen zwingende Formvorschriften zustande gekommen ist, wenn die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und der Aushang zum Zweck der ortsüblichen Bekanntgabe der Auslegung am selben Tag erfolgen.
Gem. § 58 Abs. 1Satz 1 SächsKomZG i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO ist der Entwurf der Haushaltssatzung an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, wobei diese Frist ortsüblich bekannt zu geben ist. Die Bekanntgabe der öffentlichen Auslegung kann ihre Funktion der Information der Einwohner und Abgabepflichtigen aber nur dann erfüllen, wenn sie so rechtzeitig erfolgt, dass eine Kenntnisnahme noch vor Beginn der Auslegung möglich ist. Dies ist bei einer Überschneidung von öffentlicher Bekanntgabe und Auslegung des Entwurfs nicht gegeben. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass Tage an denen eine Gemeindeverwaltung geschlossen ist, bei der Frist von sieben Arbeitstagenzur öffentlichen Auslegung nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch dieeigenmächtige Verlängerung der öffentlichen Auslegung genügt nicht zur Fristwahrung, wenn die Auslegung nur bis zu einem früheren Tag angekündigt worden ist. Denn die Adressaten des Aushangs, Einwohner und Abgabenpflichtige, müssen nach dem objektiven Empfängerhorizont davon ausgehen, dass eine Einsicht nahmenach dem angekündigten Termin nicht mehr möglich ist.
Eine öffentliche Auslegung darüber hinaus, wäre damit jedenfalls nicht ortsüblich bekanntgegeben worden. Die Regelungen zur Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften aus § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO i. V. m. § 47Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 SächsKomZG bleiben von der Entscheidung unberührt.