VG Halle zur beitragsrechtlichen Vorteilslage
Das Verwaltungsgericht Halle hat sich im Urteil vom 12.01.2023 – 4 A 293/21 HAL zum Entstehen der beitragsrechtlichen Vorteilslage i.S.d. § 13 b Satz 1 KAG LSA positioniert. Danach ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist hierbei grundsätzlich auf den Eintritt der faktischen Vorteilslage abzustellen, wobei diese auch für den potentiellen Beitragspflichtigen erkennbar sein muss. Nur hierauf, nicht auf das Vorliegen gültigen Satzungsrechtes oder sonstiger Umstände rechtlicher Natur, die einer Verwirklichung des Beitragstatbestandes entgegengestanden haben, bezieht sich § 13 b Satz 1 KAG LSA.
Für das Bejahen der Vorteilslage reicht es allerdings nicht aus, dass einem Grundstück bereits mit dem Zeitpunkt seines Anschlusses an eine - wohin auch immer führenden - Abwasserleitung ein Vorteil zugewachsen ist. Erforderlich ist insoweit das Vorliegen einer beitragsrelevanten Vorteilslage. Eine beitragsrelevante Vorteilslage kann aber erst dann entstehen, wenn der Aufgabenträger auch den - konzeptionell untersetzten - Willen hat, einen Beitragstatbestand zu verwirklichen.
Der Eintritt einer tatsächlichen Vorteilslage setzt danach im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen voraus, dass ein Anschluss an eine - nach dem erkennbar gewordenen Willen des zuständigen Aufgabenträgers - dauerhaft betriebsfertige öffentliche Einrichtung möglich ist. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht.