VG Halle zur Vorteilslage und Festsetzungsverjährung bei Herstellungsbeiträgen
Nach § 13b Satz 1 KAG LSA ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht Halle hat im Urteil vom 26.02.2024 - 4 A 452/21 HAL seine bisherige Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen der beitragsrechtlichen Vorteilslage bestätigt. Danach ist für das Entstehen der beitragsrechtlichen Vorteilslage auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Aufgabenträger für ein Grundstück tatsächliche Verhältnisse in einer für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes erkennbaren Weise herbeigeführt hat, die - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - zu einem Beitragsanspruch führen können. Maßgeblich ist insoweit der Eintritt der faktischen Vorteilslage. Nur hierauf, nicht auf das Vorliegen gültigen Satzungsrechtes oder sonstige Umstände rechtlicher Natur, die einer Verwirklichung des Beitragstatbestandes entgegengestanden haben, bezieht sich § 13 b Satz 1 KAG LSA.
Demnach wächst einem Grundstück eine Vorteilslage nicht bereits mit dem Zeitpunkt seines Anschlusses an einen - wohin auch immer führenden - Abwassersammler zu. Das Bestehen einer Vorteilslage setzt voraus, dass für ein Grundstück die Möglichkeit besteht, die Abwasserentsorgung zukünftig mittels einer öffentlichen Einrichtung zu decken. Erforderlich ist insoweit das Vorliegen einer beitragsrelevanten Vorteilslage. Diese kann aber erst dann entstehen, wenn der Aufgabenträger auch den - konzeptionell untersetzten - Willen hat, einen Beitragstatbestand zu verwirklichen, z. B. nachweisbar durch Festlegungen in seinem Abwasserbeseitigungskonzept. Der Eintritt einer tatsächlichen Vorteilslage setzt somit voraus, dass ein Anschluss an eine - nach dem erkennbar gewordenen Willen des zuständigen Aufgabenträgers - dauerhaft betriebsfertige öffentliche Einrichtung möglich ist. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage (Provisorium) genügt dagegen nicht.
Das Verwaltungsgericht Halle wies darauf hin, dass der Einzelne jederzeit die Möglichkeit hat, das Bauprogramm (im Erschließungs- und Straßenausbaurecht) bzw. das Abwasserbeseitigungskonzept (bei Herstellungsbeiträgen) einzusehen und mit dem Ist-Zustand abzugleichen. Die Erkennbarkeit ist genau dadurch gegeben. Dass damit unter Umständen Mitwirkungspflichten einhergehen, erachtet das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 03. November 2021 - 1 BvL 1/19 - auch unter dem Aspekt der Belastungsklarheit und Vorhersehbarkeit für unproblematisch.