VG Leipzig: Anzeigepflichten und Auskunftsbescheid
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in den Urteilen vom 10.10.2022 - 6 K 1816/20 und 6 K 1817/20 zugunsten des von unserer Kanzlei vertretenen Abwasserzweckverbandes (AZV) die Rechtmäßigkeit von Auskunftsbescheiden bejaht.
Die jeweilige Klägerin (K) ist die Tochter/Ehefrau des X, welcher 2006 verstorben ist. Dieser war Eigentümer eines Grundstücks. Eine Änderung des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentümers ist bisher nicht erfolgt. Seit 2010 soll das Grundstück an die zentrale Schmutzwasserentsorgung umgebunden werden. K bewohnt das Grundstück, gibt aber keine Auskunft, wer Grundstückseigentümer ist. Auf Ersuchen des AZV teilte das Amtsgericht (AG) mit, dass kein Nachlassvorgang ermittelt werden konnte. Ein Antrag des AZV auf Grundbuchberichtigung wurde durch das AG 2014 zurückgewiesen. Nach einem Schreiben des AG ist die K der Aufforderung des AG, einen Erbscheinantrag zu stellen, bislang nicht nachgekommen. Mit Bescheiden aus 2020 forderte der AZV die (jeweilige) K auf, Auskunft darüber zu erteilen, ob sie nach X (Mit-)Eigentümerin des Grundstücks geworden ist und verpflichtete sie, entsprechende Urkunden vorzulegen. Dagegen hat die K Widerspruch und Klage erhoben und begründet, dass es einer Ermittlung / Feststellung des Eigentümers des Grundstücks nicht bedarf. Die durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen entstandenen Gebühren werden beglichen. Für die angeordnete Auskunfts- und Urkundenvorlagepflicht fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Das Verwaltungsgericht hält die Bescheide für rechtmäßig und begründet dies wie folgt: Gemäß § 19a der Abwassersatzung des AZV kann dieser zur Erfüllung der nach der Satzung bestehenden Verpflichtungen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Der AZV ist zur Beseitigung des Abwassers verpflichtet. Wie er diese Aufgabe erfüllt, entscheidet er auf Grundlage eines erstellten Abwasserbeseitigungskonzepts im Rahmen des Wasserrechts und nach seinem Ermessen. Demnach sind Kleinkläranlagen usw. unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach den näheren Bestimmungen der Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte, auf dem Grundstück anfallende Abwasser dem AZV im Rahmen des § 50 Abs. 1 bis 3 Sächsischen Wassergesetzes zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang). Somit ist der Eigentümer eines Grundstücks auch verpflichtet, die Pflicht aus § 1 Abs. 4 Satz 2 AbwS, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage umzubinden und eine vorhandene Kleinkläranlage stillzulegen, umzusetzen, soweit die Voraussetzungen durch den AZV geschaffen worden sind. Dieser Verpflichtung ist der/die Eigentümer/in bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen ist der AZV auf Grundlage von § 19a AbwS berechtigt, gegenüber der K den streitgegenständlichen Bescheid zu erlassen, da überwiegende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks besitzt.