VG Magdeburg gibt Rechtsprechung zum besonderen Herstellungsbeitrag auf

Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ist ein Grundstück grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Bietet der Entsorgungspflichtige einen Anschluss an einen Hauptsammler, der (teilweise) über Grundstücke verläuft, die im Eigentum eines Dritten stehen, und dessen Lage und rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen gesichert ist, so fehlt es an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit.

Ausdrücklich hat das Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil vom 16.06.2020 – 4 L 7/19 entschieden, dass die Erhebung des besonderen Herstellungsbeitrages (auch Herstellungsbeitrag II - HB II genannt) voraussetzt, dass dem veranlagten Grundstück bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes am 15.06.1991 eine Anschlussmöglichkeit durch eine zentrale leitungsgebundene Einrichtung geboten werden konnte. Zudem bedingt das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für den Herstellungsbeitrag II eine tatsächliche und rechtlich dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg musste die sachliche Beitragspflicht für den Herstellungsbeitrag II vor Ablauf der Frist des § 18 Abs. 2 KAG LSA (31.12.2015) entstanden sein, um den Vorgaben der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA zu entsprechen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 05.12.2018 - 9 A 301/17, juris, Rn. 30 und Urt. v. 28.03.2019 - 8 A 25/18, juris, Rn. 48). Mit Beschluss vom 11.10.2023 - 9 B 168/23 MD hält das Verwaltungsgericht Magdeburg an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.

Nach nunmehriger Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es unschädlich, wenn die sachliche Beitragspflicht erst mit der rechtlichen Sicherung der Leitungsführung bis zu einer Kläranlage nach Ablauf der Frist der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA entstanden ist. Durch den Verweis in § 13b Satz 2 KAG auf u.a. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass im Falle der Anfechtung eines vor Ablauf der Festsetzungshöchstfrist erlassenen Bescheids bis zu dessen Bestandskraft Rechtsmängel beseitigt werden können und ein zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig werden kann.

Diese Auffassung vertritt auch das VG Halle (vgl. z.B. Urt. v. 09.11.2022 – 4 A 197/21). Das Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtsfrage bisher offengelassen.

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