Viertes Gesetz zur Änderung des SächsBRKG in Kraft getreten
Am 20.01.2024 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz – SächsBRKG (SächsGVBl. 1/2024, Seite 2) in Kraft getreten.
In § 2 – Begriffsbestimmungen wurde u.a. das Großschadensereignis eingeführt. Hierzu hat das Gesetz in § 65, § 69a und § 71 Regelungen zur Kostentragung und Aufwendungsersatz bei solchen Großschadensereignissen aufgenommen. Nach § 65 Abs. 2 SächsBRKG tragen zwar grundsätzlich die Gemeinden die Kosten, die bei Großschadensereignissen entstehen. Sie haben aber nach § 71 SächsBRKG gegen den Verursacher oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder den Eigentümer einer die Großschadens- oder Katastrophengefahr auslösenden Sache oder eines die Großschadens- oder Katastrophengefahr auslösenden Tieres einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Gemäß § 69a SächsBRKG gewährt der Freistaat Sachsen den Gemeinden nachrangig Zuweisungen zu den bei der dringlichen vorläufigen Schadensbeseitigung entstandenen Kosten.
Neugefasst wurde auch § 69 SächsBRKG über die Kostenerstattung bei Einsätzen der Feuerwehr. § 69 Abs. 1 SächsBRKG belässt es bei dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit, soweit nicht die Absätze 2 und 3 etwas anderes bestimmen. Der Gesetzgeber definiert jetzt Beginn und Ende des Einsatzes, was bisher häufig Anlass zu Streitigkeiten gab, sowie Beginn und Ende einer Brandsicherheitswache. In Absatz 2 des § 69 werden die bisher sieben Kostentatbestände um einen Tatbestand für Betreiber von automatischen Notrufsystemen, insbesondere eCall-Systemen (Nr. 3) erweitert. Die anderen Tatbestände werden teils sprachlich neugefasst (Nr. 1), teils erweitert. So ist nach Nr. 2 nun nicht mehr nur der Fahrzeughalter erstattungspflichtig, sondern auch der Eigentümer oder Besitzer von Kraftfahrzeugen usw. Nach Nr. 4 wird klargestellt, dass bei automatischen Brandmeldeanlagen sowohl der Falschalarm als auch der Fehlalarm, der auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage beruht, erstattungspflichtig ist. Dies dürfte eine Einschränkung gegenüber der bisherigen Rechtslage darstellen, nach der jeder Fehlalarm zur Kostenpflicht führte. In Nr. 6 wird neben der bisher schon geregelten falschen Alarmierung der Tatbestand einer ungeprüften Weiterleitung einer Alarmierung einer automatischen Alarmierungsanlage aufgenommen. Dies schließt Unternehmen ein, bei den Gebäudemeldeanlagen aufgeschaltet sind, die den Alarm dann weitergeben und daher bisher nicht unter die Nr. 4 der bisherigen Gesetzesfassung fallen. Absätze 4 bis 8 regeln den Kostenersatz für Einsatzkräfte und Fahrzeuge neu, der nach Stundensätzen minutengenau abzurechnen ist. Die Stundensätze können durch Satzung festgesetzt werden. Die Stundensätze für die Feuerwehrfahrzeuge werden vom Innenministerium durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Die Städte und Gemeinden haben daher ihre Satzungen entsprechend anzupassen. Hierfür stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.