Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplans Oberes Elbtal/Osterzgebirge ist teilunwirksam

Nach der Medieninformation 5/2023 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Normenkontrollurteil vom 11.05.2023 die Zweite Gesamtfortschreibung des Regionalplans Oberes Elbtal/Osterzgebirge insoweit für unwirksam erklärt, als das Kapitel 5.1.1 Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausweist.

Der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge hatte in einem etwa siebenjährigen Planungsverfahren den neuen Regionalplan erarbeitet, wobei sich der Planungsraum über die Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie die Stadt Dresden erstreckt. Weil Teil des Regionalplans Festlegungen von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergienutzung sind, dürfen größere Windenergieanlagen grundsätzlich nur innerhalb dieser Flächen errichtet werden.

Auf Antrag eines Unternehmens, welches einen Windpark auf einer Fläche errichten möchte, die nicht als Vorrang- und Eignungsgebiet ausgewiesen ist, wurden die Festlegungen des neuen Regionalplans zu den Vorrang- und Eignungsgebieten für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist der Regionalplan verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Vor seiner Beschlussfassung ist sein Entwurf auszulegen. Diese Auslegung ist bekannt zu machen und dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.

Die Bekanntmachung des Entwurfs habe - so das Oberverwaltungsgericht - nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Hierdurch konnten interessierte Bürger von der Abgabe von Stellungnahmen abgehalten worden sein.

Sobald uns die Entscheidungsgründe vorliegen werden wir Sie ausführlicher informieren

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular